Wir sind stets bemüht unsere Datenschutzerklärung so klar und verständlich wie möglich zu verfassen. Besonders bei technischen und rechtlichen Themen ist das allerdings nicht immer ganz einfach. Es macht oft Sinn, juristische Begriffe (wie z. B. personenbezogene Daten) oder bestimmte technische Ausdrücke (wie z. B. Cookies, IP-Adresse) zu verwenden. Wir möchten diese aber nicht ohne Erklärung verwenden. Nachfolgend finden Sie nun eine alphabetische Liste von wichtigen verwendeten Begriffen, auf die wir in der bisherigen Datenschutzerklärung vielleicht noch nicht ausreichend eingegangen sind. Falls diese Begriffe der DSGVO entnommen wurden und es sich um Begriffsbestimmungen handelt, werden wir hier auch die DSGVO-Texte anführen und gegebenenfalls noch eigene Erläuterungen hinzufügen.
Auftragsverarbeiter
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
Erläuterung: Wir sind als Unternehmen und Websiteinhaber für alle Daten, die wir von Ihnen verarbeiten, verantwortlich. Neben den Verantwortlichen kann es auch sogenannte Auftragsverarbeiter geben. Dazu zählt jedes Unternehmen bzw. jede Person, die in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Auftragsverarbeiter können folglich, neben Dienstleistern wie Steuerberater, etwa auch Hosting- oder Cloudanbieter, Bezahlungs- oder Newsletter-Anbieter oder große Unternehmen wie beispielsweise Google oder Microsoft sein.
Dritter
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
Erläuterung: Die DSGVO erklärt hier im Grunde nur, was ein „Dritter“ nicht ist. In der Praxis ist jeder „Dritter“, der auch Interesse an den personenbezogenen Daten hat, aber nicht zu den oben genannten Personen, Behörden oder Einrichtungen gehört. Zum Beispiel kann ein Mutterkonzern als „Dritter“ auftreten. In diesem Fall ist der Tochterkonzern Verantwortlicher und der Mutterkonzern „Dritter“. Das bedeutet aber nicht, dass der Mutterkonzern automatisch die personenbezogenen Daten des Tochterkonzerns einsehen, erheben oder speichern darf.
Einwilligung
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;
Erläuterung: In der Regel erfolgt bei Websites eine solche Einwilligung über ein Cookie-Consent-Tool. Sie kennen das bestimmt. Immer wenn Sie erstmals eine Website besuchen, werden Sie meist über einen Banner gefragt, ob Sie der Datenverarbeitung zustimmen bzw. einwilligen. Meist können Sie auch individuelle Einstellungen treffen und so selbst entscheiden, welche Datenverarbeitung Sie erlauben und welche nicht. Wenn Sie nicht einwilligen, dürfen auch keine personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeitet werden. Grundsätzlich kann eine Einwilligung natürlich auch schriftlich, also nicht über ein Tool, erfolgen.
Grenzüberschreitende Verarbeitung
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
Erläuterung: Wenn zum Beispiel ein Unternehmen oder eine andere Organisation Niederlassungen in Spanien und in Kroatien hat und personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Niederlassungen verarbeitet werden, handelt es sich dabei um eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ personenbezogener Daten. Auch wenn die Daten nur in einem Land (wie in diesem Beispiel in Spanien) verarbeitet werden, die Auswirkungen für die betroffene Person aber auch in einem anderen Land erkennbar sind, spricht man ebenfalls von „grenzüberschreitender Verarbeitung“.
Personenbezogene Daten
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
Erläuterung: Personenbezogene Daten sind also all jene Daten, die Sie als Person identifizieren können. Das sind in der Regel Daten wie etwa: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Post-Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, Kennnummern wie Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Personalausweisnummer oder Matrikelnummer, Bankdaten wie Kontonummer, Kreditinformationen, Kontostände uvm. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) zählt auch Ihre IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten. IT-Experten können anhand Ihrer IP-Adresse zumindest den ungefähren Standort Ihres Geräts und in weiterer Folge Sie als Anschlussinhabers feststellen. Daher benötigt auch das Speichern einer IP-Adresse eine Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO. Es gibt auch noch sogenannte „besondere Kategorien“ der personenbezogenen Daten, die auch besonders schützenswert sind. Dazu zählen: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, biometrische Daten, Gesundheitsdaten, Daten zur sexuellen Orientierung oder zum Sexualleben.
Profiling
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
Erläuterung: Beim Profiling werden verschiedene Informationen über eine Person zusammengetragen, um daraus mehr über diese Person zu erfahren. Im Webbereich wird Profiling häufig für Werbezwecke oder auch für Bonitätsprüfungen angewandt. Web- bzw. Werbeanalyseprogramme sammeln zum Beispiel Daten über Ihr Verhalten und Ihre Interessen auf einer Website. Daraus ergibt sich ein spezielles Userprofil, mit dessen Hilfe Werbung gezielt an eine Zielgruppe ausgespielt werden kann.
Verantwortlicher
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Erläuterung: In unserem Fall sind wir für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich und folglich der „Verantwortlicher“. Wenn wir erhobene Daten zur Verarbeitung an andere Dienstleister weitergeben, sind diese „Auftragsverarbeiter“. Dafür muss ein „Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)“ unterzeichnet werden.
Verarbeitung
Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Anmerkung: Wenn wir in unserer Datenschutzerklärung von Verarbeitung sprechen, meinen wir damit jegliche Art von Datenverarbeitung. Dazu zählt, wie oben in der originalen DSGVO-Erklärung erwähnt, nicht nur das Erheben sondern auch das Speichern und Verarbeiten von Daten.