Digitale Zugänglichkeit

Barrierefreiheit bei percept

percept ist gesetzlich nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet. Trotzdem orientieren wir uns freiwillig an den WCAG 2.2, den aktuellen internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Diese Seite erklärt, warum das so ist und was wir konkret umsetzen.

Wichtiger Hinweis zum Geltungsbereich

percept und bert fallen nicht in den Geltungsbereich des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG). Das Angebot von percept richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (Unternehmer und Unternehmen) - also an Hotelbetriebe und andere Geschäftskunden - und nicht an Verbraucher:innen. Rein geschäftliche B2B-Angebote sind laut ausdrücklicher Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich vom BaFG ausgenommen. Ebenso wenig gilt für percept das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), da dieses ausschließlich öffentliche Stellen des Bundes betrifft. Diese Seite ist daher eine freiwillige Information und keine gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitserklärung.

Rechtlicher Rahmen

Zwei Gesetze, keines davon einschlägig für percept

In Österreich regeln zwei separate Gesetze digitale Barrierefreiheit. Beide verweisen technisch auf die WCAG, keines davon verpflichtet percept.

WZG

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Gilt für:

Websites und Apps öffentlicher Stellen: Bundesministerien, Bundesländer, Gemeinden.

Warum percept nicht betroffen ist:

percept ist ein privates Unternehmen, keine öffentliche Stelle des Bundes. Deshalb veröffentlichen etwa Ministerien eine eigene Barrierefreiheitserklärung - für percept besteht diese Pflicht nicht.

BaFG

Barrierefreiheitsgesetz

Gilt für:

Produkte und Dienstleistungen, die Unternehmen Verbraucher:innen (Privatpersonen) anbieten.

Warum percept nicht betroffen ist:

bert richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, etwa Hotelbetriebe als Geschäftskunden, nicht an Konsument:innen. Rein geschäftliche B2B-Angebote fallen laut WKO nicht unter das BaFG.

Warum das Thema trotzdem wichtig ist

Auch ohne gesetzliche Pflicht profitieren alle Nutzer:innen von einer barrierefreien Website: klare Struktur, gute Kontraste und einfache Bedienbarkeit erleichtern die Nutzung für Menschen mit Sehschwäche, motorischen Einschränkungen oder auch nur bei schlechten Lichtverhältnissen am Smartphone.

Der rechtliche Rahmen für Barrierefreiheit hat sich in Österreich zudem gerade erst verschoben: Seit 28. Juni 2025 gilt das BaFG für Unternehmen, die Verbraucher:innen digitale Dienste anbieten. Sollte sich das Geschäftsmodell von percept künftig ändern, etwa um Angebote mit Verbraucherbezug, ist eine gute Ausgangsbasis bereits vorhanden.

Nicht zuletzt ist Barrierefreiheit ein Qualitätsmerkmal: Sie zeigt, dass eine Software sauber und durchdacht gebaut ist. Ein Anspruch, den percept auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben an bert stellt.

Selbsttest

Ergebnis in einfachen Worten

Wir haben unsere Website mit einem automatisierten Barrierefreiheits-Scan (Stand: 2. August 2026) überprüft. Hier die wichtigsten Erkenntnisse, ohne technisches Detailwissen vorauszusetzen.

Was bereits gut funktioniert

  • Bedienbarkeit vollständig per Tastatur, ohne Maus
  • Klare Struktur für Screenreader: Überschriften, Rollen und Beschriftungen sind vorhanden
  • Sprunglink, um direkt zum Inhalt zu springen, ohne die Navigation durchgehen zu müssen
  • Ausreichend große Klick- und Touchflächen für Bedienung am Smartphone oder Tablet
  • Zoom- und Vergrößerungsfunktionen sind uneingeschränkt nutzbar
  • Formulare, Buttons und Links sind eindeutig beschriftet
  • Jede Seite hat einen aussagekräftigen Titel und eine korrekte Sprachauszeichnung

Was noch offen ist

Farbkontraste

Bei einem Teil der Textfarben ist der Kontrast zum Hintergrund noch nicht optimal. Kontrast wird auf zwei Stufen gemessen: einer Standardstufe und einer strengeren, freiwilligen Zusatzstufe. Die Standardstufe ist bereits beim Großteil der Seite erfüllt, an der strengeren Zusatzstufe arbeiten wir laufend weiter.

Ein technisches Detail

Ein einzelnes Detail bei der Auszeichnung für unterstützende Technologien (z. B. Screenreader) entspricht noch nicht vollständig der Spezifikation. Das ist bereits erkannt und wird behoben.

Automatisierter Scan, keine vollständige manuelle Prüfung. Ergebnisse können bei künftigen Tests abweichen.

Umsetzung

Was wir bereits tun und was als Nächstes ansteht

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung verbessern wir bert und unsere Website kontinuierlich in Richtung WCAG 2.2 Stufe AA.

Bereits umgesetzt

  • Konsequenter Einsatz von semantischem HTML statt reiner Layout-Elemente
  • Design-System mit auf Lesbarkeit geprüften Schriftgrößen und -abständen
  • Tastatur- und Screenreader-Zugänglichkeit als fixer Bestandteil der Entwicklung
  • Automatisierte Prüfungen im Entwicklungsprozess, um Regressionen früh zu erkennen

Als Nächstes geplant

  • Betroffene Farbkombinationen anpassen, um die Kontrastanforderungen durchgängig zu erfüllen
  • Das offene technische Detail bei der ARIA-Auszeichnung beheben
  • Regelmäßige Wiederholungsprüfung, auch bei neuen Seiten und Funktionen
  • Freiwillige Orientierung an WCAG 2.2 Stufe AA als Standard für neue Inhalte

Quellen & rechtliche Grundlagen

Alle Angaben zum Geltungsbereich und zu den technischen Standards auf dieser Seite stützen sich auf folgende offizielle Quellen:

Barriere entdeckt?

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht: Wenn Ihnen auf unserer Website eine Zugänglichkeitsbarriere auffällt, freuen wir uns über eine kurze Nachricht.

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